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GEIG-Ladepunktpflicht und Lastmanagement für Unternehmen

Hamburg

4 Min. Lesezeit

KI-generierte Visualisierung eines Firmenparkplatzes mit mehreren Ladepunkten vor einem Verwaltungsgebäude, im Vordergrund ein Verteilerschrank

Ein Parkplatz mit vierzig Stellplätzen vor einem Verwaltungsgebäude. Bis Ende 2024 war das eine Fläche mit Asphalt. Seit dem 1. Januar 2025 ist es eine Fläche, für die das Gesetz einen Ladepunkt verlangt. Die Pflicht ist mit einer Wallbox erfüllt. Die eigentliche Frage beginnt danach: Was passiert, wenn aus einem Ladepunkt zehn werden?

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, gilt seit 2021 und hat zunächst vor allem Neubauten und größere Renovierungen betroffen. Mit dem 1. Januar 2025 hat sich das geändert. § 10 GEIG verpflichtet seitdem Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, mindestens einen Ladepunkt zu errichten, unabhängig davon, ob am Gebäude etwas umgebaut wird. Ausgenommen sind Gebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die überwiegend selbst genutzt werden. Für alle anderen gilt: Ein Bestandsschutz ist nicht vorgesehen, und Verstöße können mit Bußgeld belegt werden.

Was das Gesetz verlangt, und was es nicht sagt

Die Pflichten sind nach Gebäudeart und Anlass gestaffelt. Bei Neubauten von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten und ein Ladepunkt zu errichten. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gilt dasselbe für jeden fünften Stellplatz. Und im Bestand ohne Renovierung greift die Pflicht zu einem Ladepunkt ab mehr als zwanzig Stellplätzen. Leitungsinfrastruktur meint dabei nicht das Kabel, sondern den Weg für das Kabel: Leerrohre, Kabelkanäle, Platz in der Verteilung, damit später ohne Aufbruch nachgerüstet werden kann.

Was das Gesetz nicht sagt, ist, wie viel Leistung ein Ladepunkt haben muss und wie das Gebäude sie bereitstellt. Genau das ist der Punkt, an dem aus einer Rechtsfrage eine Frage der Elektrotechnik wird. Ein einzelner Ladepunkt mit 11 oder 22 Kilowatt lässt sich fast überall an die bestehende Verteilung anschließen. Zehn davon sind bis zu 220 Kilowatt, und die hat kaum ein Bestandsgebäude als Reserve am Netzanschluss.

Warum die Anschlussleistung das eigentliche Thema ist

Jeder Netzanschluss hat eine vertraglich vereinbarte Leistung, und jedes Gebäude hat eine Lastkurve, die morgens ansteigt und abends fällt. Ladeinfrastruktur legt sich auf diese Kurve genau dort, wo sie am höchsten ist: Die Fahrzeuge kommen um acht, stecken an und wollen alle gleichzeitig laden, während im Gebäude Lüftung, Kälte und Küche anlaufen. Ohne Steuerung entstehen Lastspitzen, die entweder den Anschluss überlasten oder, bei leistungsgemessenen Kunden, den Leistungspreis für ein ganzes Jahr nach oben setzen. Der klassische Ausweg, den Netzanschluss zu verstärken, kostet Zeit und Geld und ist nicht überall möglich.

Die Alternative ist ein Lastmanagement. In der einfachen, statischen Form bekommt die Gruppe der Ladepunkte eine feste Leistungsgrenze, die sie unter sich aufteilt. In der dynamischen Form misst ein Zähler am Netzanschlusspunkt, was das Gebäude gerade bezieht, und gibt den Ladepunkten nur das frei, was übrig ist: Steigt die Last im Haus, laden die Fahrzeuge langsamer; fällt sie, laden sie schneller. Einzelne Ladepunkte lassen sich priorisieren, etwa für Poolfahrzeuge mit kurzer Standzeit, und eine Photovoltaikanlage auf dem Dach kann eingebunden werden, sodass mittags mit eigenem Strom geladen wird. Für den Betreiber heißt das: zwanzig Ladepunkte an einem Anschluss, der rechnerisch für fünf reicht, weil nie alle zwanzig gleichzeitig mit voller Leistung laden müssen.

Was wir bei Bestandsgebäuden zuerst prüfen

Bevor wir über Wallboxen sprechen, sehen wir uns den Netzanschluss und die Hauptverteilung an. Wie viel Leistung ist vereinbart, wie viel wird tatsächlich abgerufen, gibt es Lastgangdaten? Wo steht die Verteilung, und hat sie Reserve für die Abgänge? Wie weit ist der Weg von der Verteilung zu den Stellplätzen, und gibt es ihn schon als Leerrohr? Aus diesen Antworten ergibt sich, ob der erste Ladepunkt eine kleine Maßnahme ist oder der Anfang eines Konzepts, das auf zwanzig Ladepunkte in fünf Jahren ausgelegt sein sollte.

Unser Rat ist fast immer derselbe: die Pflicht mit einem Ladepunkt erfüllen, aber die Leitungsinfrastruktur und die Verteilung für die Zahl bauen, die realistisch kommt. Der Tiefbau ist einmal offen. Das Lastmanagement lässt sich später erweitern, der Kabelgraben nicht. Für die Errichtung von Ladeinfrastruktur gilt die DIN VDE 0100-722; steuerbare Ladeeinrichtungen fallen zudem unter § 14a EnWG, der dem Netzbetreiber in Engpasssituationen eine Begrenzung der Leistung erlaubt.

Die Pflicht ist ein Ladepunkt. Die Aufgabe ist der Netzanschluss dahinter.

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