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Gebäudeautomation nach § 71a GEG: Welche Gebäude jetzt nachrüsten müssen

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Hamburg

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4 Min. Lesezeit

KI-generierte Visualisierung eines Schaltschranks für Gebäudeautomation mit KNX-Komponenten und einem Monitor mit Energieverbrauchskurven

Ein Bürogebäude aus den Neunzigern, zwei Kessel im Keller mit zusammen 400 Kilowatt, eine Lüftungsanlage, die seit zwanzig Jahren nach Zeitplan läuft. Der Betreiber kennt seinen Energieverbrauch aus der Jahresabrechnung. Seit dem 1. Januar 2025 reicht das nicht mehr: Das Gebäudeenergiegesetz verlangt für solche Gebäude ein System, das Verbräuche kontinuierlich erfasst und Abweichungen erkennt. Die Frist ist abgelaufen. Ein großer Teil der betroffenen Gebäude ist trotzdem noch nicht so weit.

§ 71a des Gebäudeenergiegesetzes ist eine der Vorschriften, die in der öffentlichen Diskussion um das GEG kaum vorkamen, weil sie keine Wohnhäuser betreffen. Für Betreiber von Nichtwohngebäuden ist sie dafür umso konkreter. Sie schreibt vor, dass Gebäude mit einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage von mehr als 290 Kilowatt Nennleistung bis Ende 2024 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten waren. Dasselbe gilt für Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen über 290 Kilowatt.

Wen die Vorschrift trifft, und wen nicht

Die Schwelle klingt hoch, ist es aber nicht. 290 Kilowatt Heizleistung erreicht ein mittleres Bürogebäude, eine Schule, ein Hotel, ein Pflegeheim, eine Produktionshalle mit Verwaltung. Entscheidend ist die Nennleistung der Anlage, wie sie der Hersteller angibt, nicht der tatsächliche Verbrauch. Wer mit Fernwärme heizt, findet die Anschlussleistung im Vertrag mit dem Versorger. Wer mehrere Wärmeerzeuger hat, muss sie zusammenzählen. Wohngebäude sind nicht betroffen; bei gemischt genutzten Gebäuden zählt die überwiegende Nutzung.

Wer darunter liegt, hat keine Pflicht aus § 71a, aber gute Gründe, dieselben Fragen zu stellen. Denn was die Vorschrift verlangt, ist nichts, was ein Betreiber nur für den Gesetzgeber tut. Es ist die Grundlage dafür, den eigenen Energieverbrauch im Einzelnen zu erkennen und überhaupt steuern zu können.

Was Energieüberwachung konkret heißt

Der Gesetzestext beschreibt eine digitale Energieüberwachungstechnik mit mehreren Aufgaben. Sie muss die Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich erfassen, protokollieren und auswerten können. Sie muss Vergleichswerte für die Effizienz bilden, Effizienzverluste erkennen und melden. Sie muss ihre Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle an ein Energiemanagementsystem übergeben können. Und sie muss die Anlagen so steuern, dass sie mit dem Bedarf des Gebäudes mitgehen. Für Neubauten kommt hinzu, dass das System mindestens den Automatisierungsgrad B nach DIN V 18599-11 erreichen muss; im Bestand ist das nicht ausdrücklich gefordert, aber wer bereits eine Gebäudeautomation mit Grad B hat, muss deren Interoperabilität mit anderen Systemen sicherstellen.

In der Praxis bedeutet das: Zähler an den richtigen Stellen, nicht nur am Hauptanschluss, sondern an den Erzeugern und den großen Verbrauchern. Eine Automationsebene, die Heizung, Lüftung und Kühlung nicht nach Uhrzeit, sondern nach Belegung, Temperatur und Außenbedingungen fährt. Und eine Managementebene, in der die Daten zusammenlaufen, mit offenen Protokollen, damit der Betreiber nicht dauerhaft an einen Hersteller gebunden ist. In unseren Projekten ist das meist KNX für die Raum- und Gebäudefunktionen, ergänzt um BACnet für die Anlagentechnik und ein Energiemonitoring, das beides zusammenführt.

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